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AGB

Nachfolgende Angaben gelten als vereinbart und sind wesentlicher Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Vertrages:

 
  1. Die Ware ist im Auftrag der Dietmar Lange Transporte zu übernehmen.
  2. Sollten Probleme bei der Abwicklung des Auftrages auftreten, ist Herr Lange unverzüglich telefonisch zu verständigen. Be- und Entladetermine sind verbindlich einzuhalten. Bei Nichtgestellung Ihres Fahrzeuges stelle ich ein anderes, geeignetes Fahrzeug, dessen Differenzkosten Sie in voller Höhe zu tragen haben. Ferner berechnen wir pro Nichtgestellung eine Vertragsstrafe von 150 € zuzüglich eventuell entstandene Folgekosten.
  3. Frachtrechnungen werden grundsätzlich nur gegen Vorlage des quittierten Frachtbriefes und Paletten- und Lieferscheines anerkannt.
  4. Die Lademittel sind bei der Lade- und Entladestelle sofort zu tauschen oder innerhalb zwei Wochen kostenlos zurückzuführen. Diese Leistung ist im Frachtpreis enthalten. Für nicht getauschte Ladungsträger ist ausschließlich der Frachtführer zuständig. Ansonsten werden diese mit dem Frachtpreis verrechnet.
  5. Frachtzahlung erfolgt sofort abzüglich 2% Skonto, ansonsten nach 30 Tagen.
  6. Der Auftrag ist auch ohne Bestätigung bindend, sofern er nicht binnen einer Stunde nach Faxerhalt schriftlich storniert wird.
  7. Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand gilt für beide Parteien 74523 Schwäbisch Hall.
  8. Wir beantragen stückzahlmäßige Übernahme.
  9. Umladungen sind vertraglich verboten. Bei Komplettladungen bedarf jede Zuladung der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
  10. Die Ware muss vom Fahrer gegen Umfallen und Verrutschen mit Spanngurten oder Spannketten gesichert werden, welche vom Frachtführer zu stellen sind. Der Unternehmer hat sein Fahrzeug mit Antirutschmatten, Kantenschonern, Keilen, Spanngurten sonstigen Ladungssicherungsmitteln auszustatten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können ihm die Auslagen des Verladers bzw. Spediteurs vom Frachtentgelt abgezogen werden. Die Einhaltung der allgemeinen Grundlagen der Richtlinie VD12700 zur Ladungssicherung gilt als vereinbart.
  11. Der Unternehmer kann sich gegenüber Lange Transporte nicht auf die ADSp berufen, in jedem Fall kommt Ziff. 19 der ADSp nicht zur Anwendung.
  12. Die Transportversicherung ist mit 40 SZR einzudecken.
  13. Rechtliche Basis für diesen Transport sind die Bestimmungen der VBGL.
  14. Es gilt absoluter, aktiver und passiver Kundenschutz als vereinbart. Eine Offertenerstellung etc. von Ihrer Seite an meine Kundschaft ist ausdrücklich untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €.
  15. Nebengelder wie Standgelder bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  16. Der Frachtführer/Unternehmer verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen gemäß $$ 7b und 7c GüKG einzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Bescheinigungen auf jeder Fahrt mitgeführt werden. Ferner wird versichert, dass die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§  3 und 6 GüKG zur Transportdurchführung vorliegen.
  17. Die Einholung und Einhaltung behördlicher Genehmigungen sowie die Einhaltung behördlicher Auflagen wird vom Frachtführer auf dessen Kosten sichergestellt.
  18. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Be- und Entladestelle vor dem Transport auf Eignung und Befahrbarkeit zu überprüfen.
  19. Ein Abstellen des Fahrzeuges im beladenen Zustand über Nacht oder über das Wochenende ist nur auf bewachten Parkplätzen erlaubt.Sollte eine oder ein Teil der oben genannten Klauseln unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.
  20. Grundlage für die Beförderungsleistungen sind die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL). 

Dietmar Lange Transporte GmbH